Warenbewegungen im EKAER

EKAER wird von Ungarn verwendet, um MWST Betrug im Inland einzudämmen.
Es werden alle Warenbewegungen EU-HU, HU-EU und HU-HU die Gewisse Voraussetzungen erfüllen erfasst.

Wann wird eine EKAER benötigt?

Bei allen Transporten EU-HU, HU-EU, HU-HU die mit einem Fahrzeug transportiert werden, welches in HU LKW-Mautpflichtig ist (also über 3.5to) und bei allen Fahrzeugen, wenn Ware transportiert wird, die in der Risikoliste erfasst ist und/oder beim Überschreiten von Wertgrenzen.

Die EKAER Nummer wird immer an ein Fahrzeugkennzeichen gebunden – die EKAER selbst gilt dann für jedes Produkt derselben Kategorie (an Zolldeklarationsnummern angelehnt). Ein Fahrzeug kann also für mehrere unterschiedliche Güter mehrere EKAER Nummern benötigen sollten diese nicht derselben Warengruppe angehören.

Die Angabe des amtlichen Kennzeichens des Beförderungsfahrzeugs ist keine Voraussetzung für die Vergabe der EKAER-Nummer bzw. kann das amtliche Kennzeichen auch nach Vergabe einer EKAERNummer (15 Tage gültig) modifiziert werden.

Eine EKAER Nummer kann hier beantragt werden

Wer muss die EKAER Nummer organisieren?

 Ware kommt aus der EU nach Ungarn
 Meldepflicht beim ungarischen Empfänger 

 Ware geht aus Ungarn in die EU
 
Meldepflicht beim ungarischen Absender

Ware wird innerhalb Ungarns erstmals steuerpflichtig verkauft
 
Meldepflicht beim "Absender"



Für Speditionen bedeutet dies idR das der ungarische Empfänger/Absender die EKAER zur Verfügung stellen muss – der Spediteur muss dem Empfänger die Infos liefern,
die er benötigt.

Inhalt der EKAER-Meldung

  1. Angaben des Adressaten = Empfänger (Name, Steuernummer)
  2. Genauer Ort der Entladung
  3. Bei risikoreicher Ware die genauen Angaben des Eigentümers der Liegenschaft, wo die Ware entladen wird. Name, Steuernummer, wenn der Eigentümer der Liegenschaft nicht mit dem Adressaten identisch ist 
  4. Zolltarifnummer, Name und Gewicht der Produkte
  5. Zweck der Beförderung 
  6. Zeitpunkt der Beladung
  7. Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs
Beim Transport von risikoreichen Waren ist eine Risiko-Sicherstellung in Höhe von 15 Prozent des Warenwerts der in den letzten zwei Monaten transportierten Waren zu hinterlegen. Die Sicherstellung ist nicht vom Güterbeförderer, sondern vom Besitzer der Ware zu hinterlegen. Bei Lieferung aus der EU muss der ungarische Anmelder diese hinterlegen (Ausnahmen für "gute" Steuerzahler).

Befreit von der EKAER-Meldepflicht sind

  1. Nicht risikoreiche Waren mit einem Gewicht von max. 2500 kg oder Nettowert von zwei Mil. HUF (ca. 6800 EUR) -> Liste der Güter untenstehend!
  2. Risikoreiche Lebensmittel mit Gewicht von max. 200 kg oder Nettowert von max.
  3. HUF 250.000, sonstige risikoreche Waren mit Gewicht von max. 500 kg oder Nettowert von max. HUF 1 Million - Transporte, in deren Rahmen ausschließlich unter die Wirkung des ungarischen Monopolverbrauchssteuergesetzes fallende Alkoholprodukte, Bier, Wein, Sekt, alkoholische Zwischenprodukte, Tabakwaren, getrockneter Tabak, kontrollierte Mineralölprodukte, Bioethanol, Biodiesel, E85 oder Kombinationen dieser befördert werden
  4. Humanitäre Hilfstransporte, Katastrophenschutz, Militärische Fahrzeuge etc.
  5. Abfallbeförderungen, welche laut Verordnung 1013/2006/EG bei der Umweltbehörde anmeldepflichtig sind
  6. Warenbeförderungen im Rahmen des Metallhandels, welche laut dem Metallhandelsgesetz mit Begleitdokument und anhand einer gesonderten Genehmigung befördert werden dürfen - Materialien und Mischungen zur Diagnostik und für humanmedizinische Zwecke lt. Gesetz XCV § 1 Punkt 1 - Im Sinne des Gesetzes über Postdienstleistungen als Postsendung aufgegebene Produkte

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde im Hinblick auf die Eigenschaften der Produktionsorganisation des Steuerzahlers einen Antrag auf allgemeine EKÁER-Befreiung zu stellen, wenn Waren:
  1. auf öffentlicher Straße ausschließlich in Ungarn transportiert werden
  2. für Produktionszwecke transportiert werden
  3. täglich befördert werden und
  4. die Entfernung zwischen Auf- und Entladestelle max. 20 km beträgt sowie
  5. die Häufigkeit der Warenbeförderungen für den Steuerzahler eine unverhältnismäßige Belastung bedeutet
Es handelt sich um eine Straßenabschnitts-Befreiung (útszakasz mentesítés), gültig für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit 90 Tage vor Ablauf.

In Bezug auf die zu registrierenden Angaben (Gewichts- und Wertgrenzen) erlaubt die Rechtsvorschrift generell eine Abweichung von 10%

EKAER: Verzeichnis der sog. „risikoreichen“ Waren

Zolltarifnummer 0201 - 0405

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von

Hausgeflügel "Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner", frisch, gekühlt oder gefroren

0208

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen,

Hasen, Tauben und anderen Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren

(ausg. von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

Maultieren, Mauleseln, Hausgeflügel `Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner`)

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, unausgeschmolzen "unausgezogen", frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in

Salzlake, getrocknet oder geräuchert sowie genießbares Mehl von

Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0302

Fische frisch oder gekühlt (ausg. Fischfilets und anderes

Fischfleisch der Pos. 0304)

0303

Fische gefroren (ausg. Fischfilets und anderes Fischfleisch der Pos. 0304)

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch, auch fein zerkleinert, frisch, gekühlt oder gefroren

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch, einschl. Rahm, auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

Datenquelle: www.wko.at