Warenbewegungen im EKAER
Es werden alle Warenbewegungen EU-HU, HU-EU und HU-HU die Gewisse Voraussetzungen erfüllen erfasst.
Wann wird eine EKAER benötigt?
Eine EKAER Nummer kann hier beantragt werden
Wer muss die EKAER Nummer organisieren?
Meldepflicht beim ungarischen Empfänger
Ware geht aus Ungarn in die EU
Meldepflicht beim ungarischen Absender
Ware wird innerhalb Ungarns erstmals steuerpflichtig verkauft
Meldepflicht beim "Absender"
Für Speditionen bedeutet dies idR das der ungarische Empfänger/Absender die EKAER zur Verfügung stellen muss – der Spediteur muss dem Empfänger die Infos liefern,
die er benötigt.
Inhalt der EKAER-Meldung
- Angaben des Adressaten = Empfänger (Name, Steuernummer)
- Genauer Ort der Entladung
- Bei risikoreicher Ware die genauen Angaben des Eigentümers der Liegenschaft, wo die Ware entladen wird. Name, Steuernummer, wenn der Eigentümer der Liegenschaft nicht mit dem Adressaten identisch ist
- Zolltarifnummer, Name und Gewicht der Produkte
- Zweck der Beförderung
- Zeitpunkt der Beladung
- Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs
Befreit von der EKAER-Meldepflicht sind
- Nicht risikoreiche Waren mit einem Gewicht von max. 2500 kg oder Nettowert von zwei Mil. HUF (ca. 6800 EUR) -> Liste der Güter untenstehend!
- Risikoreiche Lebensmittel mit Gewicht von max. 200 kg oder Nettowert von max.
- HUF 250.000, sonstige risikoreche Waren mit Gewicht von max. 500 kg oder Nettowert von max. HUF 1 Million - Transporte, in deren Rahmen ausschließlich unter die Wirkung des ungarischen Monopolverbrauchssteuergesetzes fallende Alkoholprodukte, Bier, Wein, Sekt, alkoholische Zwischenprodukte, Tabakwaren, getrockneter Tabak, kontrollierte Mineralölprodukte, Bioethanol, Biodiesel, E85 oder Kombinationen dieser befördert werden
- Humanitäre Hilfstransporte, Katastrophenschutz, Militärische Fahrzeuge etc.
- Abfallbeförderungen, welche laut Verordnung 1013/2006/EG bei der Umweltbehörde anmeldepflichtig sind
- Warenbeförderungen im Rahmen des Metallhandels, welche laut dem Metallhandelsgesetz mit Begleitdokument und anhand einer gesonderten Genehmigung befördert werden dürfen - Materialien und Mischungen zur Diagnostik und für humanmedizinische Zwecke lt. Gesetz XCV § 1 Punkt 1 - Im Sinne des Gesetzes über Postdienstleistungen als Postsendung aufgegebene Produkte
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde im Hinblick auf die Eigenschaften der Produktionsorganisation des Steuerzahlers einen Antrag auf allgemeine EKÁER-Befreiung zu stellen, wenn Waren:
- auf öffentlicher Straße ausschließlich in Ungarn transportiert werden
- für Produktionszwecke transportiert werden
- täglich befördert werden und
- die Entfernung zwischen Auf- und Entladestelle max. 20 km beträgt sowie
- die Häufigkeit der Warenbeförderungen für den Steuerzahler eine unverhältnismäßige Belastung bedeutet
In Bezug auf die zu registrierenden Angaben (Gewichts- und Wertgrenzen) erlaubt die Rechtsvorschrift generell eine Abweichung von 10%
EKAER: Verzeichnis der sog. „risikoreichen“ Waren
0201
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202
Fleisch von Rindern, gefroren
0203
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0205
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0206
Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren
0207
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel "Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner", frisch, gekühlt oder gefroren
0208
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen,
Hasen, Tauben und anderen Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren
(ausg. von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren, Mauleseln, Hausgeflügel `Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner`)
0209
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, unausgeschmolzen "unausgezogen", frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert sowie genießbares Mehl von
Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
0302
Fische frisch oder gekühlt (ausg. Fischfilets und anderes
Fischfleisch der Pos. 0304)
0303
Fische gefroren (ausg. Fischfilets und anderes Fischfleisch der Pos. 0304)
0304
Fischfilets und anderes Fischfleisch, auch fein zerkleinert, frisch, gekühlt oder gefroren
0401
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0402
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0403
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch, einschl. Rahm, auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao
0404
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
0405
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette